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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Modellbau Hirt

Auf der Grundlage von Empfehlungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Modellbauerhandwerks werden nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Modellbau Hirt im Geschäftskundenverkehr angewendet.

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Modellbau Hirt. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Modellbau Hirt ausdrücklich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Modellbau Hirt sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden bestätigt, Änderungen, Ergänzungen und Nachträge erfolgen in Textform.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten müssen in schriftlicher oder elektronischer Form festgehalten werden und sich an DIN, EN, ISO orientieren.
    Abweichende technische Forderungen müssen schriftlich vereinbart werden. Der Besteller stellt die dafür erforderlichen Unterlagen bei.

3. Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Modellbau Hirt an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Bestellungen.
  2. Wird die vom Modellbau Hirt geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik und unverschuldeten Unvermögen bei sich selbst oder eines seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies die Fa. Hirt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens bis zu 6 Wochen hinaus zu schieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht.
    Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Modellbau Hirt nur berufen, wenn er den Besteller über die vorgenannten Umstände der  Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt.
    Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag  zurück zu treten.
  3. Der Modellbau Hirt ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

5. Gewährleistung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
  2. Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
    Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes.
  3. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
  4. Ist der Auftrag für beide Vertragsseiten ein kaufmännisches Geschäft, gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.
  5. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Fa. Hirt die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
  6. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und der Ausführung, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
  7. Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung des Modellbau Hirt für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Besteller s wird ausgeschlossen, soweit nicht der Fa. Hirt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fallen.
  8. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist Haftung der Fa. Hirt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

6. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Modellbau Hirt erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Als Zahlungsziel gelten 30 Tage Netto.

7. Pauschalisierter Schadenersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag so ist die Fa. Hirt berechtigt 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen.
Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderen Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden zur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungen Statt angenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

9. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Fa. Hirt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Modellbau Hirt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vertragsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht der Fa. Hirt das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

11. Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Fa. Hirt sein Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurück zu geben.

12. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder üblich ist, gelten die dem Modellbau Hirt im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

13. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der  Geschäftssitz der Firma Hirt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.